Was ist ein Vertrauensschaden?

Es ist kein schönes Thema: Schäden, die Mitarbeiter eines Unternehmens nicht aus Unwissenheit und Leichtfertigkeit verursachen, sondern mit purer Absicht – z.B. um sich selbst zu bereichern oder um das Unternehmen zu sabotieren. Diebstahl, Unterschlagung, Geheimnisverrat, Sachbeschädigung und andere vorsätzliche unerlaubte Handlungen: Die Liste der Möglichkeiten ist lang, der Erfindungsreichtum der Täter groß. In allen diesen Fällen wird das Vertrauen missbraucht, das der Arbeitgeber in seine Mitarbeiter setzt. Im Rahmen einer Vertrauensschadenversicherung spricht man daher von einem Vertrauensschaden, wenn einem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen von den eigenen Mitarbeitern ein Sach- oder Vermögenschaden zugefügt wird.    

Und Vertrauensschäden treffen Unternehmen häufiger als man glaubt. Der durch Wirtschaftskriminalität verursachte Gesamtschaden, den deutsche Ermittlungsbehörden jedes Jahr registrieren, liegt bei rund 3 Milliarden Euro (1). Eine Vielzahl dieser Schäden wird durch die eigenen Mitarbeiter verursacht. Experten vermuten zudem eine hohe Dunkelziffer unentdeckter und nicht gemeldeter Straftaten, da viele Unternehmen Vertrauensschäden aus Angst vor Rufschädigung nicht anzeigen.

Doch nicht nur den eigenen Angestellten muss ein Unternehmen vertrauen können. Moderne Unternehmen bedienen sich heutzutage einer Vielzahl von Dienstleistern oder Zeitarbeitnehmern, die je nach Arbeitsmenge oder Projektfortschritt für eine begrenzte Zeit für das Unternehmen tätig sind. Andere Aufgaben wie EDV-Serviceleistungen oder Rechtsberatung werden outgesourct und von externen Dienstleistern außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens erledigt. Auch diese Personen zählen zu den sogenannten Vertrauenspersonen. Aber wer genau fällt eigentlich unter diese Definition?

Vertrauenspersonen sind die zum Zeitpunkt der Schadenverursachung:

  • für ein versichertes Unternehmen aufgrund eines mit diesem geschlossenen Arbeits- oder Dienstvertrages tätigen Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubildende, Praktikanten, Heimarbeiter und Gaststudenten
  • ordnungsgemäß bestellte Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräte eines versicherten Unternehmens, sofern diese jeweils nicht mit mehr als 30 % direkt oder indirekt am Unternehmen beteiligt sind
  • für ein versichertes Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen tätige Zeitarbeitskräfte
  • für ein versichertes Unternehmen tätige Personen, die in dessen Auftrag oder auf Veranlassung eines von dem versicherten Unternehmen beauftragten Unternehmens mit der Installation, Wartung oder Betreuung von EDV-Geräten (Hardware) oder mit der Entwicklung, Wartung oder Betreuung von EDV-Programmen (Software) betraut sind
  • für ein Unternehmen tätige Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie deren Angestellte. Keine Vertrauenspersonen sind Anwaltsnotare, Vertreter der Anwaltsnotare und Notariatsverweser sowie deren Angestellte, sofern ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einem notariellen Amtsgeschäft erfolgt.

Diese Personen gelten als Vertrauenspersonen unabhängig davon, wo sie ihre Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ausführen, d. h. auch außerhalb der Geschäftsräume oder des Betriebsgeländes.

Zu den Vertrauenspersonen zählen weiterhin die für ein versichertes Unternehmen tätigen Personen, die sich in dessen Auftrag oder auf Veranlassung eines von dem versicherten Unternehmen beauftragten Unternehmens berechtigt in den Räumen oder auf dem Betriebsgelände des versicherten Unternehmens aufhalten.

Mit einer Vertrauensschadenversicherung schützt sich ein Unternehmen gegen Sach- und Vermögensschäden, die ihm selbst durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen wie z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Geheimnisverrat oder Sachbeschädigung von einer Vertrauensperson zugefügt werden oder die eine Vertrauensperson einem Dritten durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen zufügt, wenn das versicherte Unternehmen dem Dritten diese Schäden ersetzen muss.


Weiterhin besteht Versicherungsschutz für Schäden, die einem versicherten Unternehmen durch wissentliche Pflichtverletzungen von bestimmten Vertrauenspersonen zugefügt werden.

Aber nicht nur von „innen“ drohen Gefahren, auch der Schutz vor externen Kriminellen wird für Unternehmen immer wichtiger. Eine Vertrauensschadenversicherung bietet daher auch Schutz gegen bestimmte Formen von Raub, Diebstahl oder Betrug, die durch außenstehende Dritte begangen werden. Versicherungsschutz besteht dabei für Betrugsszenarien, bei denen Betrüger jeweils mittels gefälschter Anweisung, Bestellung oder Rechnung eine Vertrauensperson über ihre Identität täuschen und diese veranlassen, eine Warenlieferungen oder Zahlung für ein versichertes Unternehmen ausführen, z.B. "Bestellerbetrug" oder Betrug mit der "Fake President“-Masche. Diese Methode der Täuschung ist auch unter dem Begriff des „Social Engineering“ bekannt. (Mehr zu Betrugsszenarien, Gefahren und Lösungen auf unserer Themenseite "E-Crime")

Eine Vertrauensschadenversicherung bietet weiterhin Absicherung gegen Hackerschäden, die Computerbetrüger mittels zielgerichteter Eingriffe in die EDV eines versicherten Unternehmens verursachen.

Darüber hinaus sind im Rahmen einer Vertrauensschadensversicherung von Allianz Trade eine Reihe von Folgeschäden abgedeckt, die im Zusammenhang mit einem Vertrauensschaden entstehen können:

  • Vertragsstrafen, ausgelöst durch einen Versicherungsfall
  • Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens, wenn durch die Berichterstattung über einen Vertrauensschaden die Reputation eines versicherten Unternehmens erschüttert worden ist
  • Erforderliche Aufwendungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebes, bis zu 6 Monate nach Eintritt eines Versicherungsfalles
  • Veranlassung einer rechtswidrigen Überweisung zu Lasten eines versicherten Unternehmens, wenn zuvor durch einen Hackereingriff (z. B. mittels Phishing, Pharming oder Spyware) Benutzerzugangsdaten unrechtmäßig erlangt wurden
  • Schadenermittlungs- und Rechtsverfolgungskosten, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstehen, bis zu 50 % der Versicherungssumme

1)  Quelle: BKA - Wirtschaftskriminalität, Bundeslagebild 2019, Seite 8

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