Das Homeoffice eines Mitarbeiters gilt nicht als Betriebsgelände des Versicherungsnehmers.
Der/die Partner/in kann daher nicht als Vertrauensperson definiert werden (s. § 34 AVB VSV-Premium und hier speziell Nr.4).
Unter Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Bereich zu verstehen, auf dem sich Anlagen und Geschäftseinrichtungen des Versicherungsnehmers befinden und die unter der Aufsicht oder Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers stehen. Des Weiteren darf die Versicherungsnehmerin das Homeoffice zu keiner Zeit ohne Erlaubnis betreten oder über dieses frei verfügen.
Der häusliche Bereich eines/r Mitarbeiters/in erfüllt somit die Voraussetzungen für Räume/Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin nicht.
Der Partner/in ist somit Dritte/r im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Beispielhafte Motivationen des/r Partners/in:
1.) Der Partner arbeitet für einen Wettbewerber (Betriebsgeheimnis):
Da der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch eine identifizierte Vertrauensperson erfolgen muss, ist kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für den/die Partner/in gegeben.
2.) Aufgrund von Streitigkeiten/ Trennungsabsichten versucht der/die eine Partner/in, den anderen zu schädigen, und zerstört Firmendaten (Löschung, Einschleusung eines Virus) oder tätigt Überweisungen zu Lasten des Versicherungsnehmers:
Sofern der Partner/in rechtswidrig, vorsätzlich und zielgerichtet auf dem Computer des Mitarbeiters eindringt und darüber auf das EDV-System der Versicherungsnehmerin zugreift, sind Hackerschäden gem. §§ 15,16 und 17 AVB VSV-Premium, die durch den/die Partner/in verursacht werden, gedeckt.