Inanspruchnahme von Bürgschaften und Garantien

Sie möchten eine von uns gestellte Bürgschaft oder Garantie in Anspruch nehmen. Hier finden Sie alle Informationen, die dafür nötig sind!

Mit unseren Bürgschaften und Garantien sichern wir Ansprüche, die sich in der Regel aus Ihren Vereinbarungen mit Ihren Auftraggebern oder anderen Vertragspartnern ergeben. Insbesondere bei Bürgschaften benötigen wir daher zur Prüfung einer Inanspruchnahme die entsprechenden Unterlagen und Nachweise.

Welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen, finden Sie unten - je nach Art der Bürgschaft oder Garantie - aufgeführt. Diese Unterlagen schicken Sie uns bitte unter Angabe Ihrer Bankverbindung und einer Begründung der Inanspruchnahme an: Sicherheiten-Schaden@allianz-trade.com. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!

Hier finden Sie Unterlagen für die Schadenbearbeitung von:

Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsmittel handelt, das kraft Gesetzes eng mit der verbürgten Forderung verknüpft ist. Grundsätzlich sind nur solche Ansprüche abgesichert, die auch im verbürgten Vertragsverhältnis bestehen. Geltend gemachte Ansprüche sind vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen.

Zur Prüfung unserer Einstandspflicht bitten wir daher um Vorlage folgender Unterlagen in Kopie:

  • Den verbürgten Auftrag/Vertrag mit sämtlichen Vertragsbedingungen, auch etwaigen besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen, und soweit Vertragsbestandteil, des Bürgschaftsmusters, sowie etwaigen Nachträgen. Sollte die Leistung einer Anzahlung gegen Stellung unserer Bürgschaft separat vereinbart worden sein, bitten wir zusätzlich um Vorlage der entsprechenden Vereinbarung.
  • Nachweis über die Auszahlung der vereinbarten Anzahlung.
  • Nachweise darüber, dass der Vertrag vom Auftragnehmer nicht erfüllt worden ist und dass die Nichterfüllung von ihm zu vertreten ist.
  • Ggf. Nachweise über bereits erhaltene Leistungen, beispielsweise durch Vorlage von Teilabnahmen oder Abschlagsrechnungen zu bereits erbrachten Leistungsteilen.
  • Sofern möglich Nachweis darüber, dass die Anzahlung nicht zurückgezahlt werden kann, beispielsweise durch Vorlage eines Ablehnungsschreibens.

> Alle Unterlagen schicken Sie bitte unter Angabe Ihrer Bankverbindung und einer Begründung der Inanspruchnahme an: Sicherheiten-Schaden@allianz-trade.com

Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsmittel handelt, das kraft Gesetzes eng mit der verbürgten Forderung verknüpft ist. Grundsätzlich sind nur solche Ansprüche abgesichert, die auch im verbürgten Vertragsverhältnis bestehen. Geltend gemachte Ansprüche sind vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen.

Bei einer Vertragserfüllungsbürgschaft ist außerdem zu beachten, dass eine Einstandspflicht unseres Hauses nur dann besteht, wenn Ihnen aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages ein echter Mehraufwand entstanden ist.

Erst wenn sich aus einer Gegenüberstellung der Kosten, die bei der vollständigen Erfüllung des verbürgten Vertrages angefallen wären, mit den Kosten, die aufgrund der Erfüllung durch einen Dritten tatsächlich entstanden sind, tatsächlich ein höherer Aufwand ergibt, kann ein Schaden entstanden sein, der von unserer Bürgschaft gedeckt ist.

Zur Prüfung unserer Einstandspflicht bitten wir daher um Vorlage folgender Unterlagen in Kopie:

  • Den verbürgten Auftrag/Vertrag mit sämtlichen Vertragsbedingungen, auch etwaigen besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen, und soweit Vertragsbestandteil, des Bürgschaftsmusters, sowie etwaigen Nachträgen.
  • Die vollständige Baubeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis.
  • Nachweise zu den bereits vom Vertragspartner erbrachten Leistungen, beispielsweise durch Vorlage eines einvernehmlich, ggf. auch durch Gutachten festgestellten Bautenstands.
  • Die Teil-Schlussrechnung zu den bereits vom Vertragspartner erbrachten Leistungen mit Nachweisen, dass die Teil-Schlussrechnung vollständig bezahlt wurde.
  • Sofern mit der Bürgschaft vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungseinbehalte abgelöst wurden, bitte wir um Vorlage von Nachweisen, dass die Einbehalte vollständig ausgezahlt wurden.
  • Kündigungsschreiben an den Schuldner bzw. an die Insolvenzverwaltung.
  • Nachweise, dass die Ersatzvornahmearbeiten mit den ursprünglich vom Vertragspartner geschuldeten Leistungen identisch sind.
  • Nachweis der Restfertigstellungsaufwendungen durch Drittunternehmen im Rahmen der Ersatzvornahme.
  • Bei (anwaltlicher) Vertretung, Vorlage einer Original-Vollmacht.
  • Ggf. Nachweis darüber, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist.

> Alle Unterlagen schicken Sie bitte unter Angabe Ihrer Bankverbindung und einer Begründung der Inanspruchnahme an: Sicherheiten-Schaden@allianz-trade.com

Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsmittel handelt, das kraft Gesetzes eng mit der verbürgten Forderung verknüpft ist. Grundsätzlich sind nur solche Ansprüche abgesichert, die auch im verbürgten Vertragsverhältnis bestehen. Geltend gemachte Ansprüche sind vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen.

Bei einer Bürgschaft für Mängelansprüche ist insbesondere darzulegen und nachzuweisen, dass die behaupteten Mängel tatsächlich bestehe, dass Ihr Auftragnehmer mit den angeblich mangelbehafteten Arbeiten tatsächlich beauftragt wurde und dass die gerügten Mängel von ihm verursacht wurden und in seinem Verantwortungsbereich liegen.

Zur Prüfung unserer Einstandspflicht bitten wir daher, die nachstehend aufgeführten Unterlagen in Kopie einzureichen:

  • Den verbürgten Aufrag/Vertrag mit sämtlichen Vertragsbedingungen, auch etwaigen besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen, und soweit Vertragsbestandteil, des Bürgschaftsmusters, sowie etwaigen Nachträgen.
  • Die vollständige Baubeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis. Sofern diese sehr umfangreich sind, reichen Sie bitte zunächst nur den Abschnitt ein, der die mangelhafte Leistung betrifft.
  • Das förmliches Abnahmeprotokoll zu den vom Vertragspartner erbrachten Leistungen. Sofern bei der Abnahme Mängel und/oder noch zu erledigende Restarbeiten festgestellt worden sind, bitten wir zusätzlich um Vorlage von Nachweisen, dass die Mängel beseitigt bzw. die Restarbeiten erledigt wurden.
  • Die vollständige Schlussrechnung mit Nachweisen, dass der Schlussrechnungsbetrag vollständig ausgezahlt wurde.
  • Sofern mit der Bürgschaft ein Sicherheitseinbehalt  abgelöst worden ist, bitten wir um Vorlage eines entsprechenden Auszahlungsnachweises.
  • Sämtliche Mängelrügeschreiben an den Vertragspartner bzw. an die Insolvenzverwaltung sowie die dazugehörigen Antwortschreiben und ggf. weiteren Schriftverkehr zu den Mängeln.
  • Aus den Unterlagen soll sich eine vollständige Mängelbeschreibung ergeben. Zudem muss nachvollziehbar sein, ob die Mängel anerkannt wurden.
  • Schriftliche Bestätigung, dass für die geltend gemachten Mängelansprüche weder eine Inanspruchnahme des Bauherrenvertreters bzw. eines anderen Baubeteiligten, noch eines anderen Bürgen erfolgt.
  • Bei (anwaltlicher) Vertretung, Vorlage einer Original-Vollmacht.
  • Ggf. Nachweis darüber, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist.
  • Nachweise über die für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, beispielsweise durch die Vorlage von (zumindest zwei) Kostenvoranschlägen.
  • Auftrag und Schlussrechnung des mit der Mängelbeseitigung beauftragten Dritten mit dem Nachweis über die Auszahlung des Schlussrechnungsbetrages und dem Abnahmeprotokoll.

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Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsmittel handelt, das kraft Gesetzes eng mit der verbürgten Forderung verknüpft ist. Grundsätzlich sind nur solche Ansprüche abgesichert, die auch im verbürgten Vertragsverhältnis bestehen. Geltend gemachte Ansprüche sind vollumfänglich darzulegen und nachzuweisen.

Zur Prüfung unserer Einstandspflicht bitten wir daher, die nachstehend aufgeführten Unterlagen in Kopie einzureichen:

  • Miet-/Pachtvertrag über das Objekt mit sämtlichen Vertragsbedingungen, einschließlich besonderer Vertragsbedingungen und Änderungen zum Miet-/Pachtvertrag sowie etwaiger separater Vereinbarungen zu den Betriebskosten.
  • Sofern sich aus dem Miet-/Pachtvertrag keine Vereinbarung ergibt, dass eine Miet-/Pachtsicherheit auch durch eine Bürgschaft gestellt werden kann, bitten wir zusätzlich um Vorlage der Vereinbarung zur Stellung einer Bürgschaft als Miet-/Pachsicherheit.
  • Nachweise/Zusammenstellung der vom Vertragspartner nicht bezahlten Beträge (Miete/Pacht und/oder Betriebskosten).
  • Nachweise, dass der Vertragspartner zur Zahlung der offenen Beträge unter Fristsetzung aufgefordert wurde mit dazugehörigen Antwortschreiben.
  • Ggf. Nachweise, dass der Miet-/Pachtvertrag gekündigt wurde.

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